Ordnung der SPORTJUGEND
im StadtSportVerband Marl e. V.
vom 18.01.2018

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 – Name, Mitgliedschaft, Sitz und rechtliche Stellung
§ 2 – Aufgaben
§ 3 – Organe
§ 4 – Mitgliederversammlung der SportJugend im SSV Marl
4.1 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung der SportJugend im SSV Marl
4.2 Ordentliche Mitgliederversammlung der SportJugend im SSV Marl
4.3 Außerordentliche Mitgliederversammlung der SportJugend im SSV Marl

§ 5 – Beirat der SportJugend im SSV Marl
§ 6 – Vorstand der SportJugend im SSV Marl
§ 7 – Termine und Fristen
§ 8 – Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Wahlen
§ 9 – Änderungen der Jugendordnung
§ 10 – Gültigkeit dieser Ordnung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Wird im Text dieser Jugendordnung bei Funktionsbezeichnungen
die männliche Sprachform verwendet, so sind immer Frauen und Männer gemeint
und ist die weibliche Sprachform verwendet, so sind immer Männer und Frauen gemeint.

§ 1 – Name, Mitgliedschaft, Sitz und rechtliche Stellung

Die SportJugend im StadtSportVerband Marl e. V. (nachfolgend SJ Marl genannt) ist die Jugend der Mitgliedsvereine des StadtSportVerbandes Marl e. V. (nachfolgend SSV Marl genannt).

Sie vertritt alle jungen Menschen in den Mitgliedsvereinen des SSV Marl, die noch nicht 27 Jahre alt sind.

Die SJ Marl ist Mitglied der Sportjugend im KreisSportBund Recklinghausen (nachfolgend KSB RE genannt.

Sie ist anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII (Kinder- und Jugend-hilfegesetz).

Die SJ Marl führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des SSV Marl eigenständig.

Sie ist für die Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel zuständig.

Die SJ Marl ist steuerrechtlich unselbständig. Sie ist eine funktionale Untergliederung des SSV Marl.

 

§ 2 – Aufgaben

Aufgaben der SJ Marl sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
• die gemeinsamen Interessen der Jugendlichen der Mitgliedsvereine des SSV Marl zu vertreten
• die Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit
• die Pflege der sportlichen Betätigungen zu körperlicher Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
• die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeiten zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
• die Entwicklung neuer Formen des Sportes und der Bildung
• die Bildung und Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
• die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und relevanten Institutionen
• die Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen/-stätten, öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe, zur Sensibilisierung und Lösung jugendpolitischer und gesellschaftlicher Probleme wie z. B. Inklusion
• die Pflege der internationalen Verständigung.

Die SJ Marl will die Jugendarbeit im Breiten- und Leistungssport unterstützen. Sie setzt sich dafür ein, dass jedes Kind, jeder junge Mensch Sport treiben kann und jedem Talent die Möglichkeit zur Entfaltung gegeben wird.

 

§ 3 – Organe

Die Sportjugenden in den Vereinen und die SJ Marl geben sich eigene Leitungsstrukturen in Form von Jugendordnungen.

Organe der SJ im SSV Marl sind:
• die Mitgliederversammlung der SJ Marl
• Beirat zwischen den Mitgliederversammlungen
• der Vorstand der SJ Marl

 

§ 4 – Mitgliederversammlung der SJ Marl

Es gibt Ordentliche und Außerordentliche Mitgliederversammlungen der SJ Marl. Sie sind das oberste Organ der SJ Marl. Sie bestehen aus den gewählten Delegierten der Mitgliedsvereine des SSV Marl und den Mitgliedern des Vorstandes der SJ Marl.

Stimmberechtigt sind
1. die Mitglieder des Vorstandes der SJ Marl
2. jeder Mitgliedsverein erhält je eine Delegiertenstimme und
3. je weitere angefangene 100 Mitglieder bis zum 27. Lebensjahr eine zusätzliche Delegiertenstimme.

Die Delegiertenstimmen sind nicht übertragbar.

Ein Drittel der gewählten Delegierten sollen Jugendliche unter 27 Jahre sein (Mitgliedsvereine entsenden dem jeweiligen Stärkeverhältnis entsprechend weibliche und männliche Delegierte).

4.1 – Die Mitgliederversammlung der SJ Marl hat u. a. folgende Zuständigkeiten:
• Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit der SJ Marl
• Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes der SJ Marl
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes der SJ Marl
• Entgegennahme des Kassenberichtes, einschließlich des Berichtes der Kassenprüfer des SSV Marl
• Entlastung des Vorstandes der SJ Marl
• Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan der SJ Marl
• Wahl des Vorstandes der SJ Marl
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4.2 – Ordentliche Mitgliederversammlung der SJ Marl
Die ordentliche Mitgliederversammlung der SJ Marl findet alle drei Jahre statt; jeweils vor der Mitgliederversammlung des SSV Marl.

Sie wird mit einer Frist von drei Wochen durch den Vorstand der SJ Marl per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

4.3 – Außerordentliche Mitgliederversammlung der SJ Marl
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung der SJ Marl findet statt, wenn ein Drittel der Delegierten der Mitgliedsvereine im SSV Marl, der Vorstand der SJ Marl oder der Vorstand des SSV Marl diese beantragen.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen durchzuführen.

Anträge zur außerordentlichen Mitgliederversammlung der SJ Marl müssen per Textform (Brief oder E-Mail) mit der Begründung spätestens zwei Wochen vor der außerordentlichen Mitglieder-versammlung der SJ beim Vorstand der SJ Marl eingehen.

Über vorliegende Anträge ist bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung der SJ Marl zu berichten.

Antragsberechtigt sind die gewählten Delegierten aus den Mitgliedsvereinen und der Vorstand der SJ Marl.

 

§ 5 – Beirat

Der Beirat setzt sich aus den Vorsitzenden bzw. Stellvertretern der Sportjugenden der Mitgliedsvereine zusammen.

Der Beirat tagt zweimal jährlich zwischen den Mitgliederversammlungen der SJ Marl und dient der Unterstützung des Vorstandes der SJ Marl.

Der Beirat berät und gibt Empfehlungen ab, die den Kinder- und Jugendsport betreffen. Die Geschäfts-führung des Beirats übernimmt der Vorstand der SJ Marl. Der Vorsitzende bzw. Stellvertreter leitet die Sitzungen.

Die Einladung zur Beiratssitzung erfolgt per Textform (Brief oder E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung an die Jugendvorstände der Mitglieds-vereine des SSV Marl.

 

§ 6 – Vorstand der SJ Marl

Der Vorstand der SJ Marl besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem Stellvertreter
3. dem Kassenwart
4. bis zu vier Beisitzern.

– In den Vorstand der SJ Marl ist wählbar, wer Mitglied eines Sportvereins des SSV Marl ist.

– Der Vorstand der SJ Marl ist zuständig für alle Angelegenheiten des vereinsgebundenen und organisierten Jugendsportes (unter 27 Jahre) in Marl.

– Der Vorstand der SJ Marl erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung, der Satzung des SSV Marl und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der SJ Marl.

– Der Vorstand der SJ Marl ist für seine Beschlüsse der Mitgliederversammlung der SJ Marl und dem Vorstand des SSV Marl gegenüber verantwortlich.

– Die Sitzung des Vorstandes der SJ Marl findet nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr statt.

Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes der SJ Marl ist vom Vorsitzenden der SJ Marl eine Sitzung mit einer Frist von zwei Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der einzuberufen.

– Der Vorsitzende (in Vertretung der Stellvertretende Vorsitzende) des Vorstandes der SJ Marl vertritt die Interessen der SJ Marl nach innen und außen.

– Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand der SJ Marl Ausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der SJ Marl.

– Die Kassenprüfung wird von den gewählten Kassenprüfern des SSV Marl jährlich durchgeführt.

– Der Prüfbericht ist dem Vorstand des SSV Marl bis zum 31.03. des Folgejahres vorzulegen.

 

§ 7 – Termine und Fristen

Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach dieser Jugendordnung ist der Tag der Postaufgabe bzw. des E-Mail-Ausgangs maßgebend.

 

§ 8 – Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Wahlen

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung der SJ Marl und des Vorstandes der SJ Marl ist beschlussfähig.

Die ordnungsgemäße Einberufung und Beschlussfähigkeit muss zu Beginn der Versammlung festgestellt werden.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Wahlen werden durch offene Abstimmung mit Handabzeichen vorgenommen, wenn keine geheime Wahl beantragt wird. Es findet eine Einzelwahl statt.

Eine geheime Wahl erfolgt nur, wenn 1/3 der anwesenden Delegierten und Jugendvorstandsmitglieder diesem Antrag zustimmt.

Abwesende können bei Vorliegen einer schriftlichen Bereitschaftserklärung gewählt werden.

 

§ 9 – Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können von der ordentlichen Mitgliederversammlung der SJ Marl oder einer außerordentlichen – nur zu diesem Zweck einberufenen – Mitgliederversammlung der SJ Marl beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wird.

Änderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimm-berechtigten.

Eine Änderung oder Neufassung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des SSV Marl.

 

§ 10 – Gültigkeit dieser Jugendordnung

Diese Jugendordnung wurde beschlossen am Do, 18.01.2018 durch den Ordentlichen Jugendtag der Sport-Jugend Marl im SSV Marl

und wurde angenommen am 15.02.2018 durch die Ordentliche Mitgliederversammlung des SSV Marl.