Satzung des StadtSportVerband Marl e. V. vom 31.08.2017

(Eintrag im Vereinsregister: 19.12.2017)
Download als .pdf Dokument: >>Satzung_SSVMarl

Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

§ 2 Allgemeine Grundsätze des SSV Marl

§ 3 Zweck und Aufgaben des SSV Marl

§ 4 Gemeinnützigkeit

§ 5 Rechtsgrundlagen

Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedschaften des SSV Marl

§ 7 Mitgliedschaft

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 10 Ausschluss aus dem SSV Marl

§ 11 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 12 Rechte der Mitglieder

§ 13 Pflichten der Mitglieder

§ 14 Beiträge und Umlagen

Organe des SSV Marl

§ 15 Die Organe des SSV Marl

§ 16 Ordentliche Mitgliederversammlung

§ 17 Stimmrecht

§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 20 Abstimmungsregelungen und Wahlen

§ 21 Geschäftsführender Vorstand und Vorstand gemäß § 26 BGB

Sportjugend und Fachschaften

§ 22 Sportjugend des SSV Marl
§ 23 Fachschaften

Grundsätze der Tätigkeit

§ 24 Grundsätze der Tätigkeit

Sonstige Bestimmungen

§ 25 Haushaltsführung

§ 26 Kassenprüfer

§ 27 Haftung des SSV Marl und seiner Amts- und Funktionsträger

§ 28 Grundsätze der Datenerhebung und Datenverarbeitung

Schlussbestimmungen

§ 29 Auflösung des SSV Marl

§ 30 Inkrafttreten der Satzung

 

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Amts- und Funktionsträger angesprochen.

 

Allgemeines

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der StadtSportVerband Marl e. V. – im Weiteren SSV Marl genannt – ist der Zusammenschluss der Sportvereine in Marl und wurde am 20.06.1926 gegründet.

1994 wurde der SSV Marl in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein führt den Namen „StadtSportVerband Marl e.V.“.

Der SSV Marl hat seinen Sitz in Marl.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Nummer VR 10731 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Allgemeine Grundsätze des SSV Marl

Der SSV Marl ist parteipolitisch und religiös neutral. Er lehnt eine konfessionelle Bindung ab.

Er tritt verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden und menschenverachtenden Verhaltensweisen entgegen.

Jedes Amt im SSV Marl ist Frauen und Männern gleichermaßen zugänglich.

Der SSV Marl, seine Amts- und Funktionsträger sowie seine ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

Der SSV Marl tritt für einen manipulationsfreien Sport ein. Er verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass alle Dopingverbote in den angeschlossenen Vereinen beachtet und umgesetzt werden, um Sportler vor Gesundheitsschäden zu bewahren und Fairness und Glaubwürdigkeit im Sport zu erhalten.

Er tritt weiter dafür ein, dass gleichermaßen allen Einwohnern der Stadt Marl die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben.

§ 3 – Zweck und Aufgaben des SSV Marl

Der Zweck und die Aufgaben des SSV Marl erstrecken sich auf die Belange des Sportes in der modernen Gesellschaft. Um dieses zu erreichen, gibt er sich folgende Aufgaben:

  • Vertretung des Sportes und der Interessen seiner Mitglieder gegenüber kommunalen Behörden und Institutionen, u. a. gegenüber der Stadt Marl,
  • Zusammenarbeit mit den für den Sport zuständigen Fachbereichen der Stadt Marl,
  • Vertretung des Sportes in überfachlichen, sportpolitischen Belangen, wie z. B. Sportstättenbau, Sportförderung usw.,
  • Sportförderung in der Kinder- und Jugendhilfe und ggfls. Koordination der dazu erforderlichen Maßnahmen,
  • Sicherung der Zusammenarbeit aller Sport treibenden Vereine und sonstiger Organisationen in der Stadt Marl,
  • Unterstützung des Kreissportbundes Recklinghausen (im Weiteren KSB RE genannt) bei der Durchführung seiner Aufgaben,
  • Öffentlichkeitsarbeit für den organisierten Sport,
  • Organisation und Durchführung verschiedener öffentlichkeitswirksamer Veranstaltungen und Durch-führung von Stadtmeisterschaften,
  • Koordination der Durchführung, Training und Abnahme des Deutschen Sportabzeichens und Sportabzeichen-Aktionen,
  • Förderung des Breitensportes,
  • Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen Schulen und Sportvereinen,
  • Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Übungsleiter, Trainer und andere Mitglieder von Sportvereinen sowie Sportlerehrungen.

§ 4 – Gemeinnützigkeit

Der SSV Marl verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der SSV Marl ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des SSV Marl dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SSV Marl.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SSV Marl fremd sind, oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 – Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen des SSV Marl sind die Satzung, die die Mitgliederversammlung des SSV Marl beschließt sowie die Jugendordnung.

Die Satzung ist verbindlich für alle Mitglieder, Amtsträger sowie Mitarbeiter des SSV Marl.

Die Jugendversammlung des SSV Marl beschließt die Jugendordnung und ihre Änderungen. Die Jugendordnung und ihre Änderungen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Satzung des SSV Marl darf nicht der Satzung des KSB RE, dem der SSV Marl angehört, widersprechen.

 

Mitgliedschaft


$ 6 – Mitgliedschaften des SSV Marl

Der SSV Marl ist Mitglied Kreissportbundes Recklinghausen. Der KSB RE ist Mitglied des LSB NRW und der Sporthilfe NRW.

$ 7 – Mitgliedschaft

Mitglied des SSV Marl kann jeder Sportverein werden, der seinen Sitz im Gebiet der Stadt Marl hat, als gemeinnützig wegen der Förderung des Sportes im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung anerkannt ist und mindestens einem Sportfachverband, der Mitglied des LSB NRW ist, als Mitglied angehört.

$ 8 – Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag per Brief an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Die Aufnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Sportverein für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Dem Antrag auf Mitgliedschaft sind der Nachweis der Gemeinnützigkeit und der Mitgliedschaft in einem Sportfachverband des LSB NRW beizufügen.

Der Aufnahmeantrag ist vom vertretungsberechtigten Vorstand des beitrittswilligen Vereins zu unter-zeichnen.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er kann die Aufnahme ablehnen, wenn der beitrittswillige Verein gegen den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher oder ethnischer Toleranz verstößt oder die unter § 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des SSV Marl in der jeweils gültigen Fassung an.

$ 9 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, sofern dem Mitglied die Gemeinnützigkeit aberkannt wird oder er nicht mehr Mitglied in mindestens einem Sportfachverband ist, der Mitglied des LSB NRW ist.

Die Mitgliedschaft endet ferner durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedsvereins.

Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Der Austritt ist per Textform (E-Mail oder Brief) an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Dem ausscheidenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitrags-pflichten, bleiben hiervon unberührt.

$ 10 – Ausschluss aus dem SSV Marl

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung des SSV Marl verstößt, den Interessen des SSV Marl und seiner Ziele zuwider handelt oder einen Verstoß gegen den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher oder ethnischer Toleranz begeht.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied, vertreten durch seinen Vorstand gem. § 26 BGB und der geschäftsführende Vorstand des SSV Marl berechtigt.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit Begründung zuzuleiten. Es ist berechtigt, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Ausschlussantrag in Schriftform Stellung zu nehmen. Der Antrag auf Ausschluss und die etwaige Stellungnahme des Mitglieds sind der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

Über den Ausschlussantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgege-benen gültigen Stimmen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Beschlussfassung der Mitglieder-versammlung wirksam.

Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung mittels Einwurf-Einschreiben mitzuteilen. Ihm steht kein Rechtsmittel, mit Ausnahme des Weges zu den ordentlichen Gerichten, zu.

Ein Ausschluss ist auch möglich, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen nicht binnen eines Monats nach Zugang der dritten Mahnung ausgleicht. Für die Beschlussfassung ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der Beschluss über den Ausschluss wegen Zahlungsverzuges darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der dritten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der dritten Mahnung der Ausschluss wegen Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss ist dem Mitglied mittels Einwurf-Einschreiben mitzuteilen.

$ 11 – Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes können Einzelpersonen, die nicht dem jeweiligen geschäftsführenden Vorstand angehören, von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie können an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilnehmen.

Ehrenvorsitzender des SSV Marl kann nur ein ehemaliger SSV-Vorsitzender werden.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

$ 12 – Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Angebote des SSV Marl zu nutzen und durch ihre Vertreter an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

$ 13 – Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des SSV Marl und die Beschlüsse der Organe zu befolgen, ihren Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen sowie den Zweck des SSV Marl zu fördern.

Sie sind weiter verpflichtet, dem SSV Marl unaufgefordert die Änderung aller Kontaktdaten (Anschrift, Telefon-, Mobil-Nr., E-Mailadresse) inklusive der Bankverbindung (IBAN) innerhalb von vier Wochen mitzuteilen und jährlich Bestandserhebungen aller ihrer Vereinsmitglieder an den LSB NRW abzugeben. Fehlerhafte sowie veraltete Adressen sowie Bankverbindungen gehen zu Lasten des Mitglieds.

$ 14 – Beiträge und Umlagen

Von den Mitgliedern kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Der SSV Marl ist außerdem berechtigt, Umlagen zu erheben.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Umlagen bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Höhe einer Umlage darf das Zweifache des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrags nicht übersteigen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Festsetzung der Beiträge oder Umlagen sind den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

Von Mitgliedern, die dem SSV Marl eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren begründeten Antrag hin, dem Nachweise für die Gründe beizufügen sind, Beiträge zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

Fällige Forderungen werden vom SSV Marl außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die bei erfolgreicher Durchsetzung dem SSV Marl entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

Organe des SSV Marl

$ 15 – Organe des SSV Marl

Die Organe des SSV Marl sind

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der geschäftsführende Vorstand
  3. c) der Vorstand gem. § 26 BGB
  4. d) die Fachschaften sowie
  5. e) die Jugendversammlung.

$ 16 – Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV Marl. Ihr obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Organen des SSV Marl übertragen wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundlagen und die Leitlinien der Arbeit des SSV Marl.

Die Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.

Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von fünf Wochen per Brief oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung der Beschlussvorlagen einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit fest.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer und kann die Versammlungsleitung ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versamm-lungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern und sonstigen stimmberechtigten Teilnehmern der Mitgliederversammlung zu übersenden.

Mitglieder sowie einzelne Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Mail oder Brief mit Begründung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung der Mitglieder-versammlung gesetzt werden.

Die Anträge sind an die Geschäftsstelle zu richten. Sie sind spätestens zehn Werktage vor der Mitgliederversammlung per Brief oder E-Mail den Mitgliedern zu übersenden. Anträge von Mitgliedern sind vom vertretungsberechtigten Vorstand des Mitgliedes zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der Mitglieder, den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, den Fachschaftsleitungen sowie den Ehrenmitgliedern und Ehrenvor-sitzenden als stimmberechtigten Mitgliedern.

$ 17 – Stimmrecht

Alle Mitglieder des SSV Marl haben auf der Mitgliederversammlung ein Stimm- und Wahlrecht, das durch die von ihnen entsandten Delegierten ausgeübt wird.

Die Delegierten der Mitglieder haben vor der Mitgliederversammlung die Vollmacht des Vereins nachzuweisen. In der Vollmacht muss der Delegierte namentlich bezeichnet werden; sie ist vom vertre-tungsberechtigten Vorstand des Mitgliedes zu unterzeichnen.

Ist der Delegierte Mitglied des Vorstandes gem. § 26 BGB, reicht die Vorlage eines Vereinsregister-auszuges.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Fachschaftsleitungen haben je eine Stimme.

Jedes Mitglied verfügt über mindestens eine Stimme. Mitglieder mit mehr als 300 Mitgliedern haben für je weitere angefangene 300 Mitglieder jeweils eine Stimme mehr. Für die Berechnung der Anzahl der Stimmen ist die Mitgliederzahl der Bestandserhebung des LSB NRW vom 1. Januar des Vorjahres maßgebend.

Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.

$ 18 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist u. a. für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft:

  1. Bestimmung der Richtlinien des SSV Marl,
  2. Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes,
  3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  4. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
  5. alle drei Jahre Wahl des 1. Vorsitzenden, soweit der amtierende Bürgermeister den Vorsitz abgelehnt haben sollte,
  6. alle drei Jahre Wahl des Geschäftsführers,
  7. alle drei Jahre Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,
  8. alle drei Jahre Bestätigung des Vorsitzenden der Sportjugend,
  9. alle drei Jahre Bestätigung der Frauenreferentin,
  10. alle drei Jahre Wahl der Kassenprüfer,
  11. Änderungen und Neufassung der Satzung,
  12. Bestätigung von Änderungen und Neufassung der Jugendordnung,
  13. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag und Umlagen,
  14. Beschlussfassung über fristgemäß eingereichte Anträge,
  15. Beschlussfassung über Ausschlüsse,
  16. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes.

$ 19 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversamm-lung einberufen.

Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich einen entspre-chenden Antrag unter Angabe der Gründe stellen.

Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben. Andere Tagesordnungspunkte können nicht behandelt werden.

Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden. Die Tagesordnung mit Anträgen ist allen Mitgliedern, dem Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, den Fachschaftsleitungen sowie den Ehren-mitgliedern und Ehrenvorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen per Brief oder E-Mail mitzuteilen.

$ 20 – Abstimmungsregelungen und Wahlen

Zur wirksamen Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime (schriftliche) Abstimmung erfolgt, wenn dies von 20 % der anwesenden Stimmen beantragt wird.

Die Wahlen erfolgen einzeln für jedes Amt.

Der jeweils amtierende Bürgermeister ist 1. Vorsitzender. Er kann das Amt ablehnen. Im Falle der Ablehnung des Amtes erfolgt die Wahl des 1. Vorsitzenden in einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung.

Der Beisitzer ist der jeweils Vorsitzende des für den Sport zuständigen Ausschusses der Stadt Marl.

Die Wahlen im Rahmen der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich offen. Eine geheime Wahl auf Stimmzetteln ist vorzunehmen, wenn 20 % der anwesenden stimmberechtigen Teilnehmer dies beschließen.

Bei mehreren Vorschlägen für ein Amt ist derjenige Vorgeschlagene gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben.

Hat im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit erlangt, so erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahl-gang die meisten Stimmen erhalten haben.

Haben mehrere Vorgeschlagene gleichviele Stimmen und mehr als die übrigen Vorgeschlagenen erhalten, so erfolgt die Stichwahl zwischen ihnen. Haben mehrere Vorgeschlagene gleichviele Stimmen, aber weniger Stimmen als nur ein anderer Vorgeschlagener erhalten, so nehmen außer demjenigen, der die meisten Stimmen erhalten hat, auch sie an der Stichwahl teil.

Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

$21 – Geschäftsführender Vorstand und Vorstand gem. § 26 BGB

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Geschäftsführer,
  4. dem Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
  5. der Frauenreferentin, die von der Frauenversammlung gewählt wird,
  6. dem Vorsitzenden der Sportjugend, der von der Jugendversammlung gewählt wird,
  7. dem Beisitzer, der jeweils Vorsitzender des für den Sport zuständigen Ausschusses der Stadt Marl ist, sowie
  8. dem Ehrenvorsitzenden mit beratender Stimme.

Der geschäftsführende Vorstand kann Mitglieder mit beratender Funktion berufen.

Der Bürgermeister ist der 1. Vorsitzende des SSV Marl. Er hat nach seiner Wahl zum Bürgermeister die Annahme des Amtes zu erklären.

Lehnt der Bürgermeister die Annahme des Amtes ab, ist der 1. Vorsitzende in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen.

Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den SSV Marl gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden dürfen ihre Vertretungsberechtigung im Innenverhältnis nur bei einer Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. Die Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden.

Ist ein Amt des Vorstandes gem. § 26 BGB unbesetzt, ist der Vorstand gem. § 26 BGB gleichwohl beschlussfähig.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes – mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden (bei Annahme des Amtes), der Frauenreferentin, des Beisitzers und des Vorsitzenden der Sportjugend – werden für eine Amtszeit von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

Eine Ämterhäufung im geschäftsführenden Vorstand ist nicht zulässig.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Für die Beschlussfähigkeit ist es unschädlich, wenn bis zu zwei Ämter des geschäftsführenden Vorstands unbesetzt sind.

Der Ehrenvorsitzende hat im geschäftsführenden Vorstand kein Stimmrecht.

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss gefasst.

Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäfts-führender Vorstand wirksam bestellt ist.

Scheiden während einer Amtszeit bis zu zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aus, so kann der verbleibende geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversamm-lung Nachfolger berufen.

Der 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer lädt zu den Vorstandssitzungen unter Beifügung einer Tagesordnung ein.

Der geschäftsführende Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt per Brief oder E-Mail. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder einem Stell-vertreter geleitet.

Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes können, wenn nicht ein Vorstandsmitglied widerspricht, auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden.

Über die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die allen Vorstandsmitgliedern zu übersenden sind. Die Originalprotokolle sind aufzubewahren.

Sportjugend und Fachschaften

$ 22 – Sportjugend des SSV Marl

Die Sportjugend des SSV Marl führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr durch den Haushalt des SSV Marl und sonstiger zufließenden Mittel im Rahmen des Zweckes des SSV Marl und unter Berücksichtigung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben nach pflichtgemäßem Ermessen.

Organe der Sportjugend sind

  1. der Jugendvorstand,

bestehend aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden,

und

  1. b) die Jugendversammlung.

Der Vorsitzende der Sportjugend ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden auf der Jugendversammlung gewählt.

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Sportjugend.

Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.

Die Jugendordnung darf den Vorgaben der Satzung des SSV Marl nicht widersprechen. Im Zweifelsfall sind die Regelungen der Satzung vorrangig.

$ 23 – Fachschaften

Der geschäftsführende Vorstand richtet durch Beschluss Fachschaften ein.

Voraussetzung für die Einrichtung einer Fachschaft ist, dass mindestens zwei Vereine die entsprechende Fachsportart anbieten, die durch einen Fachsportverband Mitglied des LSB NRW ist.

Nach Beschlussfassung über die Einrichtung einer Fachschaft können die Mitglieder der entsprechenden Fachschaft eine Versammlung zwecks Wahl einer Fachschaftsleitung durchführen.

Die Fachschaftsleitung kann aus einem Fachschaftsleiter und einem stellvertretenden Fachschaftsleiter bestehen.

Jede Fachschaft hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch den Fach-schaftsleiter oder den stellvertretenden Fachschaftsleiter ausgeübt.

Auf Verlangen eines der Fachschaft angehörenden Mitglieds hat die Fachschaftsleitung eine Versammlung der Fachschaft durchzuführen. Kommt die Fachschaftsleitung der Einberufung einer Versammlung nicht nach, kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss eine Fachschafts-versammlung einberufen.

Die Fachschaftsleitung wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie kann durch die Mitglieder der Fachschaft oder durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands abberufen werden. Bei Abberufung oder Rücktritt hat eine Neuwahl der Fachschaftsleitung zu erfolgen.

Die Fachschaftsleitung hat folgende Aufgaben:

– Koordination der Zusammenarbeit der Mitgliedsvereine innerhalb der Fachschaft,

– sportfachliche Beratung der Mitgliedsvereine,

– Beteiligung bei Veranstaltungen des SSV Marl,

– Erstellung eines Jahresberichtes.

Die Aufgaben sind im „Aufgabenkatalog für Fachschaftsleitungen“ dargestellt.

 

Grundsätze der Tätigkeit

$ 24 – Grundsätze der Tätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben Arbeitnehmer beschäftigt werden oder Verträge mit Honorarkräften abgeschlossen werden.

Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass für Organ- und Vereinsämter der Ehrenamts-freibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.

Im Übrigen haben die Amts- und Funktionsträger des SSV Marl einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den SSV Marl entstanden sind. Es ist das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit nachprüfbaren Belegen und Aufstellungen nachge-wiesen werden.

Sonstige Bestimmungen

§ 25 – Haushaltsführung

Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist vom geschäftsführenden Vorstand ein Jahresabschluss zu erstellen, der der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

§ 26 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer für eine Amtszeit von drei Jahren. Scheidet ein gewählter Kassenprüfer aus, übernimmt der Ersatzkassenprüfer mit der höchsten Stimmenzahl das Amt. Wiederwahl ist möglich.

Die Kassenprüfer nehmen ihren Prüfauftrag zu zweit wahr. Sie sind befugt, Einsicht in alle Kassenunterlagen sowie alle sonstigen Unterlagen zu nehmen. Kopien von Unterlagen dürfen nicht gefertigt werden. Den Kassenprüfern ist umfassend Auskunft über die Vermögensverwaltung und die Wirtschaftsführung zu erteilen.

Die Kassenprüfer müssen einem Mitglied des SSV Marl angehören und dürfen nicht Mitglied eines anderen Organs des SSV Marl sein.

Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr die Kassenbücher, die Belege und die Kasse des SSV Marl prüfen. Sie haben dem geschäftsführenden Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Kassenprüfungen der letzten drei Jahre zu übersenden.

Die Kassenprüfer tragen ihren Prüfbericht der Mitgliederversammlung vor. Sollten sie keine Beanstan-dungen äußern, so beantragen sie die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes für die letzten drei Jahre.

§ 27 – Haftung des SSV Marl und seiner Amts- und Funktionsträger

Ehrenamtlich Tätige und Amts- und Funktionsträger, deren Vergütung der Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem SSV Marl, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der SSV Marl haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder durch den SSV Marl, seine Organe, Amtsträger oder Mitarbeiter erleiden.

§ 28 – Grundsätze der Datenerhebung und Datenverarbeitung

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des SSV Marl werden unter Beachtung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder, der Mitglieder des SSV Marl sowie der Amts- und Funktionsträger erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt und übermittelt.

Insbesondere werden durch den SSV Marl folgende personenbezogenen Daten (Mitgliederdaten) erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt und übermittelt: Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Vereins-zugehörigkeit von natürlichen Personen.

Bei Personen mit besonderen Aufgaben im SSV Marl werden die vollständige Adresse mit Telefon-/Mobilnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum sowie ggf. die Gültigkeit einer erworbenen Lizenz und die Bezeichnung ihrer Funktion erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt und übermittelt.

Die Datenerhebung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung im Rahmen der Vereins-zwecke dient vornehmlich zur Verbesserung und Vereinfachung der Abläufe und zur Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen den Vereinen, deren Mitgliedern und dem SSV Marl.

Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten nur Personen, die im SSV Marl eine Funktion ausüben,
die die Kenntnis der personenbezogenen Daten erfordert. Der Zugang ist auf die Daten beschränkt, deren Kenntnis für die Ausübung dieser Funktion erforderlich ist. Jeder Betroffene hat nach Maßgabe des BDSG das Recht auf:

Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten,

Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten und

Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten.

Der SSV Marl stellt sicher, dass personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisa-torische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme durch Dritte geschützt sind und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf personenbezogene Daten haben. Dies gilt entsprechend, wenn der SSV Marl ein Informationssystem gemeinsam mit dem KSB RE oder anderen Verbänden oder durch beauftrage Dritte betreibt.

Schlussbestimmungen

§29 – Auflösung des SSV Marl

Die Auflösung des SSV Marl kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenden außer-ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung ausschließlich der Punkt „Auflösung des SSV Marl“ stehen darf.

Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von fünf Wochen per Brief oder E-Mail unter Angaben der Tagesordnung und Übersendung der Beschlussvorlage einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller Mitglieder anwesend sind.

Zur Auflösung des SSV Marl ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebene gültigen Stimmen erforderlich.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB als die Liquidatoren bestellt.

Bei Auflösung des SSV Marl oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des SSV Marl an die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Förderung des Sportes zu verwenden hat.

§ 30 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 31.08.2017 in Marl beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.